AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich
 
1.  Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1
BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 
 
2.  Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit
es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
 
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von
zwei Wochen annehmen.
 
 
§ 3 Überlassene Unterlagen
 
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist
von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
 
§ 4 Preise und Zahlung
 
1.  Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich
Verpackung  und  zuzüglich  Mehrwertsteuer  in  jeweils  gültiger  Höhe.  Kosten  der  Verpackung
werden gesondert in Rechnung gestellt.
 
2.  Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf  das unten genannte Konto zu erfolgen. Der
Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
 
3.  Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu
zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine
Kostenpauschale von 40,00 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten. 
 
 
4.  Sofern  keine  Festpreisabrede  getroffen  wurde,  bleiben  angemessene  Preisänderungen  wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
 
 
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
 
Zur  Ausübung  eines  Zurückbehaltungsrechts  ist  der  Besteller  nur  insoweit  befugt,  als  sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
 
§ 6 Lieferzeit
 
1.  Der  Beginn  der  von  uns  angegebenen  Lieferzeit  setzt  die  rechtzeitige  und  ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
 
2.  Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so  sind  wir  berechtigt,  den  uns  insoweit  entstehenden  Schaden,  einschließlich  etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern
vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
 
3.  Weitere  gesetzliche  Ansprüche  und  Rechte  des  Bestellers  wegen  eines  Lieferverzuges  bleiben
unberührt.
 
 
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
 
Wird  die  Ware  auf  Wunsch  des  Bestellers  an  diesen  versandt,  so  geht  mit  der  Absendung  an  den
Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen  Verschlechterung  der  Ware  auf  den  Besteller  über.  Dies  gilt  unabhängig  davon,  ob  die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
 
 
§ 8 Eigentumsvorbehalt 

1.  Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn
wir  uns  nicht  stets  ausdrücklich  hierauf  berufen.  Wir  sind  berechtigt,  die  Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
 
2.  Der  Besteller  ist  verpflichtet,  solange  das  Eigentum  noch  nicht  auf  ihn  übergegangen  ist,  die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-,  Feuer-  und  Wasserschäden  ausreichend  zum  Neuwert  zu  versichern  (Hinweis:  nur
zulässig  bei  Verkauf  hochwertiger  Güter).  Müssen  Wartungs-  und  Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange
das  Eigentum  noch  nicht  übergegangen  ist,  hat  uns  der  Besteller  unverzüglich  schriftlich  zu
benachrichtigen,  wenn  der  gelieferte  Gegenstand  gepfändet  oder  sonstigen  Eingriffen  Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall. 
 
3.  Der  Besteller  ist  zur  Weiterveräußerung  der  Vorbehaltsware  im  normalen  Geschäftsverkehr
berechtigt.  Die  Forderungen  gegenüber  dem  Abnehmer  aus  der  Weiterveräußerung  der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-
Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache  ohne  oder  nach  Verarbeitung  weiterverkauft  worden  ist.  Der  Besteller  bleibt  zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen,  bleibt davon  unberührt. Wir  werden  jedoch die  Forderung nicht  einziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 
 
4.  Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens
und  im Auftrag für uns.  In  diesem  Fall  setzt sich  das  Anwartschaftsrecht  des  Bestellers  an der
Kaufsache  an  der  umgebildeten  Sache  fort.  Sofern  die  Kaufsache  mit  anderen,  uns  nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im  Verhältnis  des  objektiven  Wertes  unserer  Kaufsache  zu  den  anderen  bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt
als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den
Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware  mit  einem  Grundstück  gegen  einen  Dritten  erwachsen;  wir  nehmen  diese
Abtretung schon jetzt an.
 
5.  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
 

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
 
1.  Gewährleistungsrechte  des  Bestellers  setzen  voraus,  dass  dieser  seinen  nach  §  377  HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
 
2.  Mängelansprüche  verjähren  in  12 Monaten  nach  erfolgter  Ablieferung  der  von  uns gelieferten
Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
sowie  bei  Verletzung  von  Leben,  Körper  und  Gesundheit,  die  auf  einer  vorsätzlichen  oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
 
3.  Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit
zur  Nacherfüllung  innerhalb  angemessener  Frist  zu  geben.  Rückgriffsansprüche  bleiben  von
vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
 
4.  Schlägt  die  Nacherfüllung  fehl,  kann  der  Besteller  –  unbeschadet  etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
 
5.  Mängelansprüche  bestehen  nicht  bei  nur  unerheblicher  Abweichung  von  der  vereinbarten
Beschaffenheit,  bei  nur  unerheblicher  Beeinträchtigung  der  Brauchbarkeit,  bei  natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder  nachlässiger  Behandlung,  übermäßiger  Beanspruchung,  ungeeigneter  Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten  oder  Änderungen  vorgenommen,  so bestehen  für  diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 
 
6.  Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere  Transport-,  Wege-,  Arbeits-  und  Materialkosten,  sind  ausgeschlossen,  soweit  die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 
 
7.  Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer  keine  über  die  gesetzlich  zwingenden  Mängelansprüche  hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den
Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

 
§ 10 Sonstiges
 
1.  Dieser  Vertrag  und  die  gesamten  Rechtsbeziehungen  der  Parteien  unterliegen  dem  Recht  der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
 
2.  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
 
3.  Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
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